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Gestaltungskatalog für das QS-Prüfzeichen
Nur solche Lebensmittel, die von Anfang an un-
ter Einhaltung der QS-Anforderungen von zerti-
fizierten Betrieben hergestellt und vermarktet
worden sind, dürfen das Prüfzeichen tragen.
Zusätzlich muss auf dem jeweiligen Produkt
der nutzungsberechtigte Systempartner zu er-
kennen sein.
Wird die Kette der QS-Systempartner von der
Herstellung bis zur Vermarktung unterbrochen
– etwa weil sich ein Unternehmen nicht am
QS-System beteiligt, zum Zeitpunkt der Liefe-
rung keine gültige Zertifizierung hat oder nicht
lieferberechtigt ist – darf das Lebensmittel das
QS-Prüfzeichen nicht tragen.
Mit der Abbildung des QS-Prüfzeichens bestätigen Hersteller und Vermarkter,
dass sie am QS-System teilnehmen und das Produkt ausschließlich nach den
Anforderungen des QS-Systems herstellen und vermarkten.
Produkt darf mit dem QS-Prüfzeichen gekennzeichnet werden
Produkt darf nicht mit dem QS-Prüfzeichen ausgelobt werden
6. Zeichennutzung
Lieferberechtigung prüfen
Da die Lieferberechtigung eines Systempart-
nerbetriebes jederzeit entfallen kann – etwa
wegen eines nicht bestandenen Audits – sind
die QS-Systempartner innerhalb der Wert-
schöpfungskette verpflichtet, den Status ihrer
Vorlieferanten bei jeder Lieferung zu überprü-
fen. Nur dadurch wird sichergestellt, dass die In-
tegrität der Lieferkette erhalten bleibt. Informa-
tionen über den Status der Lieferberechtigung
lassen sich unter
www.qs-plattform.deabrufen.
Lebensmittel-
einzelhandel
QS Systempartner
Erzeugung
QS Systempartner
Großhandel
kein QS-Systempartner
Kein QS-Prüfzeichen.
Die QS-Kette ist unterbrochen.
Schlachtung/
Zerlegung
QS Systempartner
Lebensmittel-
einzelhandel
QS Systempartner
Futtermittel
QS Systempartner
Landwirtschaft
QS Systempartner
Verarbeitung
QS Systempartner