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Gestaltungskatalog für das QS-Prüfzeichen

Nur solche Lebensmittel, die von Anfang an un-

ter Einhaltung der QS-Anforderungen von zerti-

fizierten Betrieben hergestellt und vermarktet

worden sind, dürfen das Prüfzeichen tragen.

Zusätzlich muss auf dem jeweiligen Produkt

der nutzungsberechtigte Systempartner zu er-

kennen sein.

Wird die Kette der QS-Systempartner von der

Herstellung bis zur Vermarktung unterbrochen

– etwa weil sich ein Unternehmen nicht am

QS-System beteiligt, zum Zeitpunkt der Liefe-

rung keine gültige Zertifizierung hat oder nicht

lieferberechtigt ist – darf das Lebensmittel das

QS-Prüfzeichen nicht tragen.

Mit der Abbildung des QS-Prüfzeichens bestätigen Hersteller und Vermarkter,

dass sie am QS-System teilnehmen und das Produkt ausschließlich nach den

Anforderungen des QS-Systems herstellen und vermarkten.

Produkt darf mit dem QS-Prüfzeichen gekennzeichnet werden

Produkt darf nicht mit dem QS-Prüfzeichen ausgelobt werden

6. Zeichennutzung

Lieferberechtigung prüfen

Da die Lieferberechtigung eines Systempart-

nerbetriebes jederzeit entfallen kann – etwa

wegen eines nicht bestandenen Audits – sind

die QS-Systempartner innerhalb der Wert-

schöpfungskette verpflichtet, den Status ihrer

Vorlieferanten bei jeder Lieferung zu überprü-

fen. Nur dadurch wird sichergestellt, dass die In-

tegrität der Lieferkette erhalten bleibt. Informa-

tionen über den Status der Lieferberechtigung

lassen sich unter

www.qs-plattform.de

abrufen.

Lebensmittel-

einzelhandel

QS Systempartner

Erzeugung

QS Systempartner

Großhandel

kein QS-Systempartner

Kein QS-Prüfzeichen.

Die QS-Kette ist unterbrochen.

Schlachtung/

Zerlegung

QS Systempartner

Lebensmittel-

einzelhandel

QS Systempartner

Futtermittel

QS Systempartner

Landwirtschaft

QS Systempartner

Verarbeitung

QS Systempartner