FAQs zur QS-Datenbank - Nutzung Datenbank für Bündler
Die Anmeldung als Erzeuger mit nicht selbst erzeugter Ware
ist für Erzeuger verpflichtend, die in ihrem Betrieb zukaufen und/oder nicht selbst erzeugte Ware handhaben, bei der es sich um QS-Ware handelt oder die zur gleichen Produktionsart gehört, wie die angemeldete.
Sofern zutreffend, ist dies (vom Erzeuger/Bündler) der Zertifizierungsstelle unmittelbar unabhängig vom Audit mitzuteilen. Diese erfasst die Information umgehend in der QS-Datenbank unter Standortinformation
, womit der Betrieb dafür zugelassen ist. Die Prüfung der entsprechenden Anforderungen erfolgt im nächsten System- oder Spotaudit. Die Prüfung erfolgt auch bei nicht hierfür registrierten Erzeugern, wenn im Audit festgestellt wird, dass der o.g. Geltungsbereich zutrifft.
Jeder Standort kann unter Angabe der VVVO- bzw. OGK-Nummer und der Produktionsart nur einmal in der Datenbank angemeldet werden. Bei einer versuchten Doppeleingabe erscheint die oben genannte Meldung.
In diesem Fall sollten Sie zunächst die VVVO- bzw. OGK-Nummer und Produktionsart überprüfen. Zudem empfiehlt es sich, den Landwirt auf eine Teilnahme über einen anderen Bündler anzusprechen und einen möglichen Bündlerwechsel abzuklären. Für einen Bündlerwechsel muss der betreffende Standort vom bisherigen Bündler vollständig abgemeldet werden über den Menüpunkt Stammdaten und Standort – Wiederanmeldung mit der bereits vorhandenen VVVO- bzw. OGK-Nummer angemeldet werden.
Die Wiederanmeldung eines abgemeldeten Betriebes erfolgt über die QS Software-Plattform. Rufen Sie den Standort unter Stammdaten und gebündelte Standorte auf. Klicken Sie dort auf den Button Standort anmelden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen. Bei Wiederanmeldung innerhalb von zwei Monaten kann die Zertifizierungsstelle entscheiden, ob die vorangegangene Zertifizierung ohne neues Auditfortgeführt wird.
Bei einem Bündlerwechsel muss der Betrieb von dem ehemaligen Bündler in der QS Software-Plattform vollständig abgemeldet und von dem neuen Bündler über den Menüpunkt Stammdaten und Standort - Wiederanmeldung wieder angemeldet werden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen. Wird die Wiederanmeldung des Betriebes innerhalb von zwei Monaten nach Abmeldung vorgenommen, kann dieselbe oder eine neue Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsentscheidung des vorangegangen Audits prüfen und fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe der An- und Abmeldung nicht gegen eine Fortführung bzw. Übertragung des Zertifikats sprechen.