Gesamtablauf
Die Tiergesundheitsberatung ist zunächst nur für Schweinemäster relevant.
Zum Start des Projekts werden zunächst nur Schweinemastbetriebe berücksichtigt. Die Einbindung weiterer Produktions- und Tierarten soll im weiteren Verlauf folgen und das Konzept der Tiergesundheitsberatung nach und nach ausgeweitet werden, bis alle Tierhalter im QS-System davon profitieren können.
Jeder Schweinemastbetrieb, der als Betrieb mit auffälligen Schlachtbefunddaten identifiziert wurde, erhält das Ergebnis der Berechnung der relevanten Befunde aus dem QS-Befunddatenmonitoring per Informationsbrief. Die relevanten Befunde werden quartalsweise zu jedem Stichtag (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November) in der QS-Befunddatenbank berechnet.
Werden bei einem Betrieb auffällige relevante Befunde ermittelt, wird zunächst in einem Tiergesundheitsaudit geklärt, ob Beratung sinnvoll und notwendig ist. Dieses Audit findet innerhalb von drei Monaten nach der Stichtagsberechnung statt und wird vom Bündler beauftragt. Der Tierhalter muss hierzu nicht selbst aktiv werden.
Wird der Beratungsbedarf im Audit bestätigt, muss innerhalb von vier Wochen nach der Auditfreigabe ein Beratungstermin mit einem zugelassenen Berater stattfinden. Hierzu muss der Tierhalter (zusammen mit seinem Hoftierarzt) einen Berater auswählen und einen Termin vereinbaren. Diese Informationen muss der Tierhalter dem Bündler zur Eintragung in der Datenbank übermitteln.
Die Verbesserungszeit folgt auf das Tiergesundheitsaudit. Wurde im Tiergesundheitsaudit der Beratungsbedarf bestätigt ist der erste Schritt die Beratung durch einen QS-zugelassenen Berater, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung ausgearbeitet werden, die dann umgesetzt werden sollen. Diese umfasst drei Quartale im Anschluss an da Quartal der Stichtagsberechnung. Der erste Schritt ist die Beratung durch einen QS-zugelassenen Berater, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung ausgearbeitet werden, die dann umgesetzt werden sollen.
Wird der Beratungsbedarf im Tiergesundheitsaudit aufgehoben, hat der Tierhalter drei Quartale lang Zeit, selbstständig an der Verbesserung seiner Befunddaten zu arbeiten.
In der Verbesserungszeit erhält der Tierhalter weiterhin Informationen über seine relevanten Befunde, wird jedoch nicht erneut in der Stichtagsberechnung ausgewählt. Verbessern sich die Befunddaten nicht, wird der Betrieb nach der Verbesserungszeit ggf. erneut als auffälliger Betrieb identifiziert, und es wird ein weiteres Tiergesundheitsaudit durchgeführt.
Die Verbesserungszeit umfasst immer drei Stichtagsberechnungen nach jener Stichtagsberechnung, in der der Betrieb identifiziert wurde. Dieser Zeitraum ist unabhängig vom Zeitpunkt des Tiergesundheitsaudits. Wird das Audit zeitnah nach der Identifikation des Betriebes durchgeführt, ist die Verbesserungszeit also länger, als wenn das Audit später durchgeführt wird. Das gilt auch, wenn die Auditfrist im Ausnahmefall verlängert wurde.
Die Beobachtungszeit schließt sich nach der Verbesserungszeit mit Beratung und der Erfolgskontrolle an und dauert weitere zwölf Monate. In diesen zwölf Monaten soll sich zeigen, dass die Beratung und die eingeleiteten Maßnahmen erfolgreich waren. Demzufolge dürfen nicht erneut relevante Befunde für den Betrieb identifiziert werden.
QS fordert und regelt ausschließlich den ersten Beratungstermin. In Anschluss obliegt es der Eigenverantwortung des Tierhalters zu entscheiden, ob er weitere Beratungstermine benötigt und/oder weitere Berater hinzuziehen möchte. Entscheidend ist, dass die Befunddaten sich zum Ende der Verbesserungszeit verbessert haben.
Wenn die Fristen zur Durchführung und Freigabe des Tiergesundheitsaudits (s. Auditierung) oder zur Durchführung der Erstberatung (siehe Beratung) nicht eingehalten werden, verliert der Betrieb temporär seine Lieferberechtigung. Die Lieferberechtigung wird wieder hergestellt, sobald der benötigte Nachweis in der QS-Datenbank hinterlegt wurde. Wenn also das Tiergesundheitsaudit oder das Beratungsprotokoll ein- und freigegeben werden, ist der Betrieb automatisch wieder lieferberechtigt. Ist absehbar, dass Fristen im begründeten Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, kann eine Fristverlängerung über den Bündler beantragt werden.
Wenn sich die Befunddaten nach der Verbesserungszeit mit Beratung nicht verbessern oder in der Beobachtungszeit erneut auffällig werden, sind zwei Varianten möglich.
- Sofern die Erfolgskontrolle nach der Verbesserungszeit bestanden wurde und die Befunddaten anschließend erneut auffällig werden, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, darf der Beratungszyklus noch einmal durchlaufen werden.
- Besteht ein Betrieb die Erfolgskontrolle nach Ablauf der Verbesserungszeit nicht und wird zusätzlich in der anschließenden Beobachtungszeit erneut als Betrieb mit auffälligen relevanten Befunden identifiziert, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, wird die Lieferberechtigung des Betriebs ins QS-System wird für mindestens drei Monate entzogen und kann erst nach Ablauf der drei Monate mit einem erfolgreichem Systemaudit wiedererlangt werden. Eine kurzfristige Wiederherstellung der Lieferberechtigung ist in diesem Fall nicht möglich.
Bei einem temporären Verlust der Lieferberechtigung – also, wenn Fristen bis zur Durchführung und Freigabe des Tiergesundheitsaudits oder zur Durchführung der Erstberatung nicht eingehalten werden – kann die Lieferberechtigung über den entsprechenden Nachweis wiederhergestellt werden. Wenn also das Tiergesundheitsaudit oder das Beratungsprotokoll ein- und freigegeben werden, ist der Betrieb automatisch wieder lieferberechtigt. Ist absehbar, dass Fristen im begründeten Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, kann eine Fristverlängerung über den Bündler beantragt werden.
Bei einem Entzug der Lieferberechtigung als Sanktion ist eine kurzfristige Wiederherstellung der Lieferberechtigung nicht möglich. Besteht ein Betrieb die Erfolgskontrolle nach Ablauf der Verbesserungszeit nicht und wird in der anschließenden Beobachtungszeit erneut als Betrieb mit auffälligen relevanten Befunden identifiziert, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, wird die Lieferberechtigung des Betriebs ins QS-System wird für mindestens drei Monate entzogen und kann erst nach Ablauf der drei Monate mit einem erfolgreichem Systemaudit wiedererlangt werden.
Die Bündler unterstützen ihre gebündelten Tierhalter bei der Umsetzung der Tiergesundheitsberatung. Zu ihren Aufgaben zählt es die Tierhalter (über die Infobriefe aus dem QS-Befunddatenmonitoring) über die Identifikation als Betrieb mit relevanten Befunden zu informieren. Außerdem unterstützen die Bündler die Koordination der Beratung z.B. durch die Hinterlegung des zwischen Tierhalter und Berater vereinbarten Beratungstermins oder im Bedarfsfall die Hinterlegung einer Fristverlängerung für den Termin.
Ebenso stehen die Bündler ihren Betrieben mit Rat und Tat zur Seite, wenn es Fragen zur Tiergesundheitsberatung gibt.
Welche Betriebe für die Tiergesundheitsberatung ausgewählt wurden, können die Bündler übersichtlich in der QS-Datenbank (Menüpunkt auffällige Betriebe
) einsehen.