Im Zuge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/1372 der EU-Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist seit Anfang September 2021 die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen (VTP) rechtlich wieder zulässig. Hiermit ist auch die Verarbeitung von VPT in Futtermitteln im QS-System wieder erlaubt.
Zugelassen für die Verfütterung bzw. für die Verarbeitung in Futtermitteln im QS-System sind:
▪ VTP von Schweinen (Schweinefleischmehl) in Futtermitteln für Geflügel,
▪ VTP von Geflügel (Geflügelfleischmehl) in Futtermitteln für Schweine,
▪ VTP aus Nutzinsekten (derzeit sieben nicht-invasive Arten) in Futtermitteln für Schweine und Geflügel sowie
▪ Gelatine und Kollagen von Wiederkäuern als Futtermittel für Nichtwiederkäuer
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat detaillierte Informationen zu Zusatzanforderungen für Futtermittelunternehmen veröffentlicht, die verarbeitete tierische Proteine (VTP) zur Verfütterung verarbeiten, lagern oder transportieren möchten. Einer der wichtigsten Bestandteile der Verordnung (EU) 2021/1372 ist eine Verhinderung von Kreuzkontaminationen, die im Zuge der Herstellung, der Lagerung oder beim Transport von tierartspezifischem VTP und Futtermitteln, die VTP enthalten, entstehen können. So darf z. B. kein VTP von Schweinen in Schweinefutter bzw. VTP von Geflügel in Geflügelfutter verschleppt werden (Intraspezies-Verfütterungsverbot bzw. Kannibalismus-Verbot).
In diesem Zusammenhang weist das BMEL explizit darauf hin, dass für Unternehmen, die eine Verarbeitung oder Lagerung von tierischen Proteinen von Schwein, Geflügel oder Insekten in Futtermitteln für Nutztiere planen, zuvor eine zielgerichtete Registrierung oder Zulassung der Unternehmen erfolgen muss. Diese muss vom Betrieb vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Dahingehend empfiehlt QS seinen Systempartnern auf der Stufe Futtermittelwirtschaft, die eine Verarbeitung oder Handhabung von tierischen Proteinen oder von Futtermitteln planen, sich im Vorfeld mit ihrer zuständigen Überwachungsbehörde in Verbindung zu setzen.
Detaillierte Informationen zu geltenden begleitenden Bestimmungen finden Sie im nachfolgenden Informationsschreiben des BMEL.