Die QS-Leitfäden aus den Bereichen Fleisch, Tierhaltung und Futter wurden im Zuge der Revision 2020 redaktionell und inhaltlich überarbeitet und an die Praxis sowie die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Die gültigen Dokumente sind ab sofort in unserem Dokumentencenter verfügbar und stehen zum Download für Sie bereit.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
- Die Systemaudits finden für jeden Tierhalter unangekündigt statt (d.h. Kontaktaufnahme frühestens 48 Stunden zuvor). Die Wahl zwischen angekündigten und unangekündigten Audits entfällt. Darüber hinaus erhalten 10% der Betriebe pro Jahr und Bündler in dem Zeitraum zwischen zwei Systemaudits ein unangekündigtes Spotaudit (d.h. Kontaktaufnahme frühestens 24 Stunden zuvor).
- In der Anbindehaltung muss an jedem Platz eine Selbsttränke vorhanden sein (rechts und/oder links). In der Gruppenhaltung ist bei Schalentränken ein Tränke-Tierplatzverhältnis von höchstens 1:15 erforderlich, bei Trogtränken mind. 6 cm pro Tier.
- In der Gruppenhaltung sind folgende Mindestbodenflächen (m²)/Tier (kg/Lebendgewicht) einzuhalten (s. Tabelle).
- In der spezialisierten Kälbermast muss der Stallboden in Buchten für Mastkälber im Fress- und Liegebereich mit einer elastischen Auflage versehen sein. Dies gilt sowohl bei Neubauten als auch bei Erneuerungen von Stallböden in bestehenden Gebäuden (jeweils mach dem Stichtag 1. Januar 2020).
- Für Punkt 3.2.4 Stallböden wurde klargestellt, dass alle Haltungseinrichtungen (insbesondere Stallböden) so beschaffen sein müssen, dass die Tiere nicht mehr als unvermeidbar mit Kot und Harn in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht.
- Kriterium 3.1.3 (K.O.) Herkunft und Vermarktung wurde dahingehend konkretisiert sowie erweitert, dass zur Aufzucht von Hähnchen und Puten bezogene QS-Eintagsküken eindeutig auf den Warenbegleitpapieren als QS-Tiere ausgewiesen sein müssen. Zur Aufzucht von Hähnchen müssen QS-Bruteier von QS-lieferberechtigten Brütereien bezogen werden.
- 2.1 (K.O.) Überwachung und Pflege der Tiere: Erweiterung: Kükenschlupf im Stall (Hähnchen): Im Sinne des Tierschutzes und der Qualitätskontrolle ist es erforderlich, Küken nach ihrem Schlupf hinsichtlich ihres gesundheitlichen Gesamteindrucks zu bewerten.
- Vollständige Überarbeitung der Kapitel 2.2-2.9: Inhaltliche und sprachliche Anpassung an die ISO 9001:2015, sowie die Streichung von Dopplungen.
- Anerkennung eines separat zertifizierten QM-System: Nach wie vor kann ein separat zertifiziertes QM-System (z.B. ISO, IFS) im QS-Audit für bestimmte Kriterien anerkannt werden. Unabhängig davon, ob das QM-Zertifikat den Scope Futtermittel enthält oder nicht, müssen jedoch ab 1. Januar 2020 immer die Kriterien der Kapitel 2.3 und 2.9 im QS-Systemaudit geprüft und bewertet werden (s. Tabelle)
- Der QS-Geltungsbereich wird auf alle Futtermittel für zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Zusätzlich zu Rinder-, Schweine- und Geflügelfutter können demnach auch Futtermittel für andere Tierarten (z.B. Schafe, Ziegen, Kaninchen) als QS-Ware ausgelobt und gehandelt werden, sofern das Unternehmen diese in seine QS-Zertifizierung aufnimmt und QS-konform herstellt.
- Kennzeichnung landwirtschaftlicher Primärprodukte als QS-Ware: Unabhängig vom Zertifizierungsstatus des Ackerbauern können ab 1. Januar 2020 Futtermittelhändler auch unverarbeitete landwirtschaftliche Primärprodukte (Getreide, Ölsaaten, Mais etc.) als Ware aus dem QS-System kennzeichnen. Bisher war dies nur möglich, wenn die landwirtschaftlichen Primärprodukte von einem Landwirt stammen, der für den Ackerbau QS-zertifiziert ist.
- Kombifahrzeuge: In den Leitfaden wurden mit dem neuen Kapitel 5.8 spezielle Anforderungen an Kombifahrzeuge mit flexibler Abtrennung aufgenommen. Ferner müssen Unternehmen, die für den Straßentransport von Futtermitteln zertifiziert sind und Kombifahrzeuge nutzen möchten, dies in den Stammdaten der QS-Datenbank angeben.
- In Anforderung 2.2.1 (k.o.) Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle wurden Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Rohpökelwaren auf Handelsebene neu mitaufgenommen.
- In Punkt 2.4.2 Reinigung und Desinfektion wurde das Auswertungsschema zur Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolges angepasst. Der Zeitpunkt der Kontrolle und
Listerien
als Parameter werden berücksichtigt.
- In Anforderung 4.1.4 (k.o.) Produktkennzeichnung wurde aufgenommen, dass die Herkunft der primären Zutat ab dem 01.04.2020 angegeben werden muss, sofern dies gemäß VO (EG) 775/2018 erforderlich ist.
- In Anforderung 2.3.3 Reinigung und Desinfektion wurde ergänzt, dass Märkte, die Hackfleisch herstellen, gemäß VO (EG) Nr. 2073/2005 Proben aus dem Verarbeitungsbereichen entnehmen müssen.
- Die Inhalte aus den Prüfpunkten 3.2.4, 3.4.5 und 3.5.6
(K.O.) Temperaturerfassung und -überwachung
wurden auf jeweils 2 Kriterien aufgeteilt und umbenannt. Der Onlinehandel wird nicht weiter im Leitfaden aufgeführt, sondern steht als Zusatzmodul zur Verfügung.
- In Kriterium 2.3.1 (K.O.) Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle wurden Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Rohpökelwaren auf Handelsebene aufgenommen.
- Für Anforderung 2.4.2 Reinigung und Desinfektion wurde das Auswertungsschema zur Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolges angepasst. Der Zeitpunkt der Kontrolle und Listerien werden ab sofort berücksichtigt.
- Die Anforderungen für Standardarbeitsanweisungen in der Schlachtung wurden in Punkt 2.6.3 Herstellungs- und Arbeitsanweisungen aufgenommen.
- In Prüfpunkt 3.2.9 Buchtenbelegung wurden die Anforderungen zum Platzbedarf für Schweine und Rinder an die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 angepasst.
- Durch eine Erweiterung in Anforderung3.3.17 (K.O.) Befunddaten müssen ab sofort die technischen Voraussetzungen geschaffen sein, um alle Befunde gemäß Leitfaden Befunddaten in der Schweineschlachtung zu erfassen.
- In Anforderung 3.11.6 (K.O.) Produktkennzeichnung wurde aufgenommen, dass die Herkunft der primären Zutat ab dem 01.04.2020 angegeben werden muss, sofern dies gemäß VO (EG) 775/2018 erforderlich ist.
- In Punkt 1.1 Geltungsbereich wurde ergänzt, dass Unternehmen der Zulassungsstufe Schlachtung/Zerlegung im QS-System ab sofort auch Hackfleisch und gewürztes/mariniertes Fleisch herstellen können.
- In Anforderung 2.3.1 (K.O.) Durchführung und Dokumentation der Eigenkontrolle wurden Prozesshygienekriterien für Hackfleisch/Faschiertes sowie Fleischerzubereitungen und Lebensmittelsicherheitskriterien wurden gemäß VO (EG) Nr. 2073/2005 aufgenommen.
- In Anforderung 2.4.2 Reinigung und Desinfektion wurde das Auswertungsschema zur Kontrolle des Reinigungs- und Desinfektionserfolges angepasst. Der Zeitpunkt der Kontrolle und
Listerien
werden nun als Parameter berücksichtigt.
- In Punkt 3.3.9 Buchtenbelegung wurden die Anforderungen zum Platzbedarf für Schweine und Rinder an die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 angepasst.
- Durch Kriterium 3.4.16 (K.O.) Befunddaten müssen ab sofort die technischen Voraussetzungen geschaffen sein, um alle Befunde gemäß Leitfaden Befunddaten in der Schweineschlachtung zu erfassen.
- Das Kriterium 4.1.4 Registrierung von Erzeugerbetrieben mit einer von QS anerkannten Zertifizierung (für Erzeugung Obst, Gemüse, Kartoffeln) wurde erweitert: Für Erzeugerbetriebe, welche nach dem Standard GLOBALG.A.P. zertifiziert sind, können nur Kulturen im QS-System anerkannt werden, deren Ernteprozesse vollständig in der Zertifizierung abgedeckt sind.
Weitere detaillierte Informationen zu allen weiteren Leitfaden-Änderungen finden Sie in den Revisionsinformationen am Ende des jeweiligen Leitfadens.