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KARATE ZEON und MINECTO ONE: Informationen zur Festlegung von Rückstandshöchstgehalten bei Rettichblättern

10.04.2025 | Kontrollen und Laboranalysen | Obst, Gemüse, Kartoffeln | QS System

25 04 10 Neue Rückstandshöchstgehalte Für Rettichblätter

Syngenta Agro GmbH weist in einem im April 2025 veröffentlichten Zulassungshinweis darauf hin, dass bei Anwendung der Pflanzenschutzmittel KARATE ZEON (Anwendungsgebiete 024675-00/08-001, 08-002, 08-005 und 08-006) und MINECTO ONE (Anwendungsgebiete 008589-00/00-010 und 02-006) die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) von 0,01 mg/kg für Rettichblätter großer Sorten nicht eingehalten werden können.

Da Rettichblätter in Deutschland üblicherweise nicht verzehrt werden, beabsichtigt Syngenta beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Einschränkung der betroffenen Teilanwendungsgebiete zu beantragen – mit der Maßgabe, dass die beiden Produkte nur für Rettiche ohne Blätter vermarktet werden dürfen.
Rettiche mit kleinen Blättern (Raphanus sativus var. radicula) sind von der geplanten Einschränkung nicht betroffen.

Zum Hintergrund: Im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission wurde Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um die Produktkategorie Rettichblätter erweitert.

  • Für Rettiche mit großen Blättern (Raphanus sativus var. longipinnatus und Raphanus sativus var. niger) gelten die Rückstandshöchstgehalte, die für Grünkohl festgelegt wurden.
  • Für Rettiche mit kleinen Blättern (Raphanus sativus var. radicula) – also beispielsweise Radieschen – werden die RHG für Salatrauke (Rucola) angewendet.

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