Lebensmittelunternehmer müssen sich im Rahmen der allgemeinen Hygienevorschriften mit dem Thema Lebensmittelsicherheitskultur auseinandersetzen. Die Verordnung (EU) 2021/382 regelt entsprechende Vorgaben bzw. verweist auf etablierte Vorgaben, wie z.B. HACCP-Grundsätze. QS-Systempartner erfüllen über die System-Anforderungen ohnehin bereits die wesentlichen Punkte.
Die Einführung und Einhaltung eines Systems zur Lebensmittelsicherheitskultur ist Chefsache, sie kann jedoch delegiert werden.
Der Lebensmittelunternehmer stellt im QS-System die Umsetzung und Aktualität der Lebensmittelsicherheitskultur sicher. Die hierfür erforderlichen Grundlagen sind Bestandteil der QS-Teilnahme und QS-Zertifizierung.
Die konkrete Auslegung dieser Verpflichtung wird unter Nummer 2 der Verordnung erläutert (s. u.).
Der QS-Systempartner ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen im QS-System jederzeit eingehalten werden und dies auch jederzeit in Audits nachgewiesen werden kann. Er muss neben den QS-Anforderungen auch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, und zwar sowohl in dem Land, in dem die Produkte hergestellt werden als auch in dem Land, in dem sie vom Systempartner auf den Markt gebracht werden.
vgl. 1 a.)
Lebensmittelsicherheit im Sinne einer definierten Wertevorstellung im Unternehmen. Über Schulungen, Unterweisungen, Belehrungen, Anweisungen soll das Thema Lebensmittelsicherheit i. S. einer definierten Wertevorstellung im Unternehmen vermittelt werden.
QS-Anforderungen verpflichten zu Schulungen bzw. Belehrungen in definierten Bereichen, wie z. B.: Reinigung und Desinfektion, Kontaminationsgefahren, Allergene bei der Weiterverarbeitung von Zwischen- und Endprodukten sowie Fremdkörpermanagement, jährliche Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG), Informationen zum QS-System.
Relevante Informationen zur Lebensmittelsicherheit werden innerbetrieblich in allen beteiligten Bereichen weitergegeben, inkl. Abweichungen von relevanten Produkt- und Prozessanforderungen.
Für lebensmittelsicherheitsrelevante Bereiche sind im QS-System strukturierte Arbeitsabläufe, Zuständigkeiten sowie prozessbegleitende Kontrollen festgelegt und deren Umsetzung verpflichtend.
Im Unternehmen müssen ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Aufrechterhaltung der Lebensmittelsicherheit und der Lebensmittelhygiene zur Verfügung gestellt werden, bezogen auf die Infrastruktur und den Prozess.
Das QS-System definiert Anforderungen an die einzelnen Bereiche zum technisch-baulichen Zustand sowie zu Räumen, Geräten und Anlagen und auch zur Zonentrennung und Hygieneschleuse. Für definierte Bereiche sind strukturierte Arbeitsabläufe, Zuständigkeiten sowie prozessbegleitende Kontrollen festgelegt, um mögliche Risiken für die Lebensmittelsicherheit oder nachteilige Einflüsse zu vermeiden.
Definition von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, diese können dann z. B. in Organigrammen, Stellenbeschreibungen zugeteilt werden.
QS-Systempartner müssen Verantwortlichkeiten klar definieren und in einem Organigramm festhalten. Weiterhin werden in den QS-Leitfäden Anforderungen an Aufgaben und Zuständigkeiten konkretisiert, z. B. zur Produktionsfreigabe, im Umgang mit abweichenden Produkten (Freigabe, Sperrung, Rückweisung/Entsorgung) sowie zum Warenein- und -ausgang.
Lebensmittelunternehmer sind bereits nach den HACCP-Grundsätzen verpflichtet, bei Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen das Verfahren zu überprüfen und es in der erforderlichen Weise anzupassen.
Nehmen QS-Betriebe Veränderungen in einem Erzeugnis oder im Herstellungsprozess vor, die HACCP-relevant sind, müssen sie das HACCP-Konzept überprüfen und ggf. ändern. In den QS-Leitfäden ist eine mindestens jährliche HACCP-Verifizierung verpflichtend vorgegeben.
Anforderung im Rahmen des Lebensmittelsicherheits-Management-Systems sowie den HACCP-Grundsätzen zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte.
Unternehmen im QS-System haben zur Einhaltung der nötigen Lebensmittelsicherheit ein System zur Risikobeherrschung entsprechend den HACCP-Grundsätzen (VO (EG) Nr. 852/2004) zu erstellen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. Dieses muss auch für Dritte nachvollziehbar sein.
vgl. 1 c.)
Gemeint ist die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften.
vgl. 1 a.)
Förderung und Unterstützung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses bei den Praktiken der Lebensmittelverarbeitung.
Alle QS-Systempartner sind zu Eigenkontrollen verpflichtet und müssen dabei festgestellte Abweichungen innerhalb der festgelegten Fristen beheben. Verantwortlichkeiten hierfür sind zu benennen.
Bei zentral organisierten Unternehmen ist eine Darstellung der Organisationsstruktur in Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten zur Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur bezogen auf Standorte oder Filialen hilfreich.
Im QS-System sind für die jeweiligen Stufen und Produktionsarten spezifische Leitfäden formuliert. In diesen sind die notwendigen Maßnahmen auf die Art und Größe des Unternehmens angepasst.
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