Jeder Standort kann unter Angabe der VVVO- bzw. OGK-Nummer und der Produktionsart nur einmal in der Datenbank angemeldet werden. Bei einer versuchten Doppeleingabe erscheint die oben genannte Meldung.
In diesem Fall sollten Sie zunächst die VVVO- bzw. OGK-Nummer und Produktionsart überprüfen. Zudem empfiehlt es sich, den Landwirt auf eine Teilnahme über einen anderen Bündler anzusprechen und einen möglichen Bündlerwechsel abzuklären. Für einen Wechsel muss der betreffende Standort vom bisherigen Bündler vollständig abgemeldet werden.
Mit der Gebühr deckt der Systemteilnehmer seine Registrierung in der QS-Datenbank und alle vom QS-System direkt erbrachten Leistungen ab. Diese beinhalten auch das Recht, das QS-Prüfzeichen nach Maßgabe des Allgemeinen Regelwerks
und des Gestaltungskatalogs
zu nutzen. Mit der Gebühr stehen den Systempartnern darüber hinaus auch Zusatzprogramme wie QS-FIAS und QS-FIN und die Möglichkeit für Kombiaudits mit Regionalfenster, Herkunftszeichen Deutschland, MC Donalds und Chain of Custody kostenfrei zur Verfügung.
Für QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe ist in der Systemgebühr darüber hinaus die Registrierungsgebühr in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahmegebühr am GLOBALG.A.P-System enthalten.
Zusätzlich können dem teilnehmenden Betrieb z. B. weitere Kosten für die Zertifizierung, das Rückstandsmonitoring und für vom Bündler erhobene Gebühren für gebündelte Betriebe entstehen. Diese Gebühren werden aber nicht von QS erhoben.
Bei einem Bündlerwechsel muss der Betrieb von dem ehemaligen Bündler in der QS Software-Plattform abgemeldet und von dem neuen Bündler wieder angemeldet werden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen.Wird die Wiederanmeldung des Betriebes innerhalb von zwei Monaten nach Abmeldung vorgenommen, kann dieselbe oder eine neue Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsentscheidung des vorangegangen Audits prüfen und fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe der An- und Abmeldung nicht gegen eine Fortführung bzw. Übertragung des Zertifikats sprechen.
Die Wiederanmeldung eines abgemeldeten Betriebes erfolgt über die QS Software-Plattform. Rufen Sie den Standort unter Stammdaten und gebündelte Standorte auf. Klicken Sie dort auf den Button Standort anmelden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen. Bei Wiederanmeldung innerhalb von zwei Monaten kann die Zertifizierungsstelle entscheiden, ob die vorangegangene Zertifizierung ohne neues Auditfortgeführt wird.
- Parallelimporte sind Pflanzenschutzmittel aus einem EU-Mitgliedsstaat, die zugelassen sind und mit einem in Deutschland zugelassenem Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen. Das BVL kann Genehmigungen für den Parallelhandel erteilen. Gültige, abgelaufene und ruhende Genehmigung für den Parallelhandel werden in folgender Liste veröffentlicht: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/genehmigungen_parallelhandel.html?nn=11031326
- Zu prüfen sind:
- Zulassungsstatus des Referenzmittels
- Übereinstimmung der Genehmigungsnummer (GP-Nummer) und Bezeichnung des Importmittels (Produktverpackung und amtliche Liste)
- Einhaltung der Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Anwendungsgebiete des Referenzmittels
- Bei der Verpackung von Parallelimporten ist zudem Folgendes zu beachten:
- Kennzeichnung vollständig in deutscher Sprache (Etikett und Gebrauchsanleitung)
- Name und Anschrift des Importeurs vorhanden
- Vom BVL erteilte Genehmigungsnummer (GP-Nummer) vorhanden
- Gefahrgutkennzeichen vollständig und korrekt vorhanden
- Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Anwendungsgebiete analog dem Referenzmittel sind in der Gebrauchsanleitung enthalten
- Verpackung ist nicht beschädigt oder unsicher (Behelfsverpackung)
Außerdem muss auf Lieferschein und Rechnung der Name des Importmittels angegeben sein.
Die Systemgebühren orientieren sich an der jeweiligen Stufe, in der der QS-Systempartner tätig ist. Dabei unterscheidet die QS-Gebührenordnung zwischen Erzeugung, Großhandel, Be- und Verarbeitung, Logistik und Lebensmitteleinzelhandel. Die Stufen Großhandel sowie Be- und Verarbeitung sind noch weiter ausdifferenziert in Ersterfasser, das sind die Unternehmen, die direkt die Ware vom Erzeugerbetrieb erhält, und Handelspartner.
Für alle Systempartner gilt ein pauschaler Jahresbetrag, mit Ausnahme der Ersterfasser. Die Gebühr für Ersterfasser bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens. Der jeweilige Betrag orientiert sich an einer 7-stufigen Umsatztabelle. Dabei ist es unerheblich wieviel Umsatz das Unternehmen mit QS-Ware erzielt.
• Grundgebühr: bisher 15,00 € je Erzeugerstandort und Jahr; ab 2026: keine Änderung
zusätzlich:
• Für QS-GAP-zertifizierte Erzeugerbetriebe: GLOBALG.A.P-Registrierungs- und Teilnahmegebühr: bisher allein von OS getragen / ab 2026 15,00 € je Erzeugerstandort
• Für Erzeugerbetriebe mit anerkanntem Zertifikat: bisher keine Gebühr / ab 2026 Anerkennungsgebühr von 15,00 € je Erzeugerstandort
Alle Unternehmen, die einen direkten Vertrag (Großhandel und Be- und Verarbeitung) mit QS abgeschlossen haben und deren Systemteilnahme nicht über einen Bündler organisiert wird, zahlen zu Beginn eines jeden Vertragsjahres ihre Gebühr zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Betriebe und Unternehmen der Stufen Erzeugung und Logistik sowie die Märkte des Lebensmitteleinzelhandels rechnen ihre QS-Systemteilnahme über ihren Bündler bzw. im Falle der Logistik über die Zertifizierungsstelle ab. Die QS-Gebühr ist in diesen Fällen in einer Gesamtrechnung des Bündlers enthalten, in der ggf. weitere erbrachte Leistungen wie beispielsweise für die Zertifizierung summiert sind. Auf die Kostenkalkulation des Bündlers an den Systempartner hat QS keinen Einfluss.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe müssen für die Registrierung in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahme am GLOBALG.A.P-System Gebühren an GLOBALG.A.P entrichten. QS hat diese Gebühren bislang für ihre Systempartner entrichtet und auch vollständig getragen. Da GLOBALG.A.P. diese Gebühren nun deutlich erhöht hat, kann QS diese nicht mehr tragen. QS muss daher die an GLOBALG.A.P zu entrichtenden Gebühren verursachungsgerecht an die gebündelten QS-GAP zertifizierten Erzeugerbetriebe über deren Bündler weitergegeben – dabei erhebt QS keinen Aufschlag auf die GLOBALG.A.P.-Gebühr.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Dr. Annette Förschler
Teamleiterin Erzeugung, Projektentwicklung, internationale Zusammenarbeit- Tel: +49 (0) 228 35068-172
- Fax: +49 (0) 228 35068-16172