Jeder Standort kann unter Angabe der VVVO- bzw. OGK-Nummer und der Produktionsart nur einmal in der Datenbank angemeldet werden. Bei einer versuchten Doppeleingabe erscheint die oben genannte Meldung.
In diesem Fall sollten Sie zunächst die VVVO- bzw. OGK-Nummer und Produktionsart überprüfen. Zudem empfiehlt es sich, den Landwirt auf eine Teilnahme über einen anderen Bündler anzusprechen und einen möglichen Bündlerwechsel abzuklären. Für einen Wechsel muss der betreffende Standort vom bisherigen Bündler vollständig abgemeldet werden.
Bei einem Bündlerwechsel muss der Betrieb von dem ehemaligen Bündler in der QS Software-Plattform abgemeldet und von dem neuen Bündler wieder angemeldet werden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen.Wird die Wiederanmeldung des Betriebes innerhalb von zwei Monaten nach Abmeldung vorgenommen, kann dieselbe oder eine neue Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsentscheidung des vorangegangen Audits prüfen und fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe der An- und Abmeldung nicht gegen eine Fortführung bzw. Übertragung des Zertifikats sprechen.
Die Wiederanmeldung eines abgemeldeten Betriebes erfolgt über die QS Software-Plattform. Rufen Sie den Standort unter Stammdaten und gebündelte Standorte auf. Klicken Sie dort auf den Button Standort anmelden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen. Bei Wiederanmeldung innerhalb von zwei Monaten kann die Zertifizierungsstelle entscheiden, ob die vorangegangene Zertifizierung ohne neues Auditfortgeführt wird.
- Parallelimporte sind Pflanzenschutzmittel aus einem EU-Mitgliedsstaat, die zugelassen sind und mit einem in Deutschland zugelassenem Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen. Das BVL kann Genehmigungen für den Parallelhandel erteilen. Gültige, abgelaufene und ruhende Genehmigung für den Parallelhandel werden in folgender Liste veröffentlicht: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/genehmigungen_parallelhandel.html?nn=11031326
- Zu prüfen sind:
- Zulassungsstatus des Referenzmittels
- Übereinstimmung der Genehmigungsnummer (GP-Nummer) und Bezeichnung des Importmittels (Produktverpackung und amtliche Liste)
- Einhaltung der Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Anwendungsgebiete des Referenzmittels
- Bei der Verpackung von Parallelimporten ist zudem Folgendes zu beachten:
- Kennzeichnung vollständig in deutscher Sprache (Etikett und Gebrauchsanleitung)
- Name und Anschrift des Importeurs vorhanden
- Vom BVL erteilte Genehmigungsnummer (GP-Nummer) vorhanden
- Gefahrgutkennzeichen vollständig und korrekt vorhanden
- Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Anwendungsgebiete analog dem Referenzmittel sind in der Gebrauchsanleitung enthalten
- Verpackung ist nicht beschädigt oder unsicher (Behelfsverpackung)
Außerdem muss auf Lieferschein und Rechnung der Name des Importmittels angegeben sein.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Dr. Annette Förschler
Teamleiterin Erzeugung, Projektentwicklung, internationale Zusammenarbeit- Tel: +49 (0) 228 35068-172
- Fax: +49 (0) 228 35068-16172