Wie ist bei einer Höchstgehalt-/Richtwertüberschreitung vorzugehen?
In der QS-Datenbank erfolgt automatisch eine Plausibilitätsprüfung zwischen Analysewert und hinterlegtem Höchstgehalt, Aktionsgrenzwert oder QS-Richtwert. Bei einer Überschreitung werden Sie per E-Mail (an den gesetzlichen Vertreter) informiert.
Bei einer Höchstgehalt-, Aktionsgrenzwert- oder QS-Richtwertüberschreitung müssen Sie umgehend QS benachrichtigen (Meldung über das Ereignisfallblatt). QS unterstützt Sie bei der Klärung des Sachverhalts und der Einleitung von Maßnahmen. QS übernimmt jedoch keine behördliche Meldepflicht. Eine Überschreitung oder auch der Verdacht einer Überschreitung müssen Sie selbst an Ihre zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde melden.
Wenn Sie lieferberechtigt für QM-Milch sind, gilt für Aflatoxin B1 außerdem:
- Bei Überschreitung des QM-Milch-Höchstgehaltes müssen den QM-Milch e.V., QS
und die betroffenen Milcherzeuger elektronisch informieren.
Können Sie eine Verwendung in QM-Milch-Betrieben nicht ausschließen,
müssen Sie Ihre Kunden auf die Überschreitung des QM-Milch-Höchstgehaltes
und die Verwendung des Futters hinweisen (z.B.Ware ist nicht zur Verfütterung
).
in QM-Milch-Betrieben geeignet. - Bei Überschreitung des QM-Milch-Aktionsgrenzwertes müssen Sie zunächst den QM-Milch e.V.
elektronisch informieren. Nach Abstimmung vom QM-Milch e.V. mit den betroffenen Molkereien
kann auf Initiative des QM-Milch e.V. eine Weitergabe der Information über die
Aktionsgrenzwertüberschreitung an die mit der Ware belieferten Milcherzeuger erforderlich sein.
Sollten Sie das Analyseergebnis anzweifeln, kann eine Zweituntersuchung durch ein anderes Labor beauftragt werden. In diesem Fall muss das erste Labor in der QS-Datenbank die Auswahl Klärung erforderlich aktivieren. Im Anschluss können Sie über die QS-Datenbank einem zweiten Labor den Auftrag zur Zweituntersuchung erteilen. Das erste Labor schickt diesem daraufhin die Probe weiter. Das zweite Labor untersucht die Probe dann auf den Parameter, bei dem Klärung erforderlich eingegeben wurde. Liegen Ihnen beide Analyseergebnisse vor, müssen Sie Kontakt mit QS aufnehmen und die Ergebnisse der Erst- und Zweituntersuchung mitteilen. QS klärt dann gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt. Die oben beschriebenen Meldepflichten gelten auch, wenn Sie das Analyseergebnis anzweifeln und die Probebegleitdaten in den Zustand Klärung erforderlich
setzen.