Im Leitfaden Rückstandsmonitoring werden die Anforderungen an die Probenahme beschrieben (Kapitel 5). Auf Stufe Erzeugung ist insbesondere zu beachten, dass die Probenahme durch den Bündler organsiert wird. Eine Probenahme durch den Erzeuger selbst, einen Mitarbeiter des Betriebes oder eine durch den Erzeuger beauftragte dritte Person/Organisation ist nicht erlaubt.
Für die zu beprobenden Betriebe werden dem Bündler in der QS-Datenbank Beprobungsaufforderungen angezeigt. Innerhalb eines Jahres sind die Probenahme und Analyse für die ausgewählten Betriebe nach den QS-Vorgaben durchzuführen. Die jeweils zu beprobende Kultur ist dabei in Anlehnung an die Risikogruppierung des Kontrollplans aus den im Erzeugerbetrieb zertifizierten Kulturen auszuwählen.
Mit der Gebühr deckt der Systemteilnehmer seine Registrierung in der QS-Datenbank und alle vom QS-System direkt erbrachten Leistungen ab. Diese beinhalten auch das Recht, das QS-Prüfzeichen nach Maßgabe des Allgemeinen Regelwerks
und des Gestaltungskatalogs
zu nutzen. Mit der Gebühr stehen den Systempartnern darüber hinaus auch Zusatzprogramme wie QS-FIAS und QS-FIN und die Möglichkeit für Kombiaudits mit Regionalfenster, Herkunftszeichen Deutschland, MC Donalds und Chain of Custody kostenfrei zur Verfügung.
Für QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe ist in der Systemgebühr darüber hinaus die Registrierungsgebühr in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahmegebühr am GLOBALG.A.P-System enthalten.
Zusätzlich können dem teilnehmenden Betrieb z. B. weitere Kosten für die Zertifizierung, das Rückstandsmonitoring und für vom Bündler erhobene Gebühren für gebündelte Betriebe entstehen. Diese Gebühren werden aber nicht von QS erhoben.
Seit Januar 2020 muss QS-Ware in der QS-Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln mit einer in der QS-Datenbank hinterlegten Identifikationsnummer des Erzeugers gekennzeichnet werden. In bestimmten Fällen kann anstatt der Erzeugernummer auch eine in der QS-Datenbank hinterlegte Identifikationsnummer des Abpackers genutzt werden.
Die Kennzeichnung kann dabei entweder direkt an der Ware (Etikett, Kistenetikett, Umverpackung) oder in den Lieferscheinen/Warenbegleitpapieren erfolgen.
Die folgende Abbildung stellt die Anforderung übersichtlich dar (Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken).
Sie melden Sie sich über einen sogenannten Bündler im QS-System an, das sind z.B. Erzeugerorganisationen, Agenturen oder Beratungsunternehmen. Eine Bündlerliste für Erzeuger finden Sie hier.
Sie entscheiden, ob Sie sich nach dem Standard QS Erzeugung oder dem Standard QS-GAP prüfen lassen. Mit einem QS-GAP-Audit erfüllen Sie gleichzeitig die GlobalG.A.P-Anforderungen. Durch die gegenseitige Anerkennung mit anderen Standards kann die Teilnahme am QS-System auch über ein GlobalG.A.P.-, ein Vegaplan- oder ein AMAG.A.P- Audit erfolgen.
Die Lieferberechtigung kann über die QS-Homepage überprüft werden. Hierfür gehen Sie auf die Seite www.qs-plattform.de/QSSoftware/suche.html und klicken dort auf Suche: Landwirtschaft/Erzeugung. Dort können Sie Ihre QS-ID oder Ihre QS-Standortnummer (OGK-Nummer) eingeben und auf den Button Suchen klicken. Ist Ihr Unternehmen zugelassen, erscheint es dort zusammen mit der entsprechenden Produktionsart (z.B. Gemüseanbau Freiland) bzw. den zugelassenen Kulturen und dem hinterlegten Zertifizierungssystem (z.B. QS-GAP). Der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens werden nicht angezeigt.
Als Erzeuger nehmen Sie automatisch über Ihren Bündler am QS-Rückstandsmonitoring teil. Dieser organisiert die Probenahme, die entweder auf dem gärtnerischen Betrieb im Beisein bzw. im Einverständnis des Betriebsleiters oder nach Anlieferung beim Abnehmer (z.B. Großhandel, Erzeugerorganisation) erfolgen kann. Eine Probenahme durch den Erzeuger selbst oder Mitarbeiter des Betriebes ist nicht statthaft. Zur Erfüllung der Pflichtproben dürfen ausschließlich erntefertiges bzw. vermarktungsfähiges Obst, Gemüse und Speisekartoffeln beprobt werden. Der Bündler sorgt zudem für die Eingabe der Daten in die QS-Datenbank.
Die Teilnahme am Rückstandsmonitoring ist unabhängig davon, ob Sie über ein QS-Audit oder ein anerkanntes Audit (z.B. GlobalG.A.P.) am QS-System teilnehmen.
Die Systemgebühren orientieren sich an der jeweiligen Stufe, in der der QS-Systempartner tätig ist. Dabei unterscheidet die QS-Gebührenordnung zwischen Erzeugung, Großhandel, Be- und Verarbeitung, Logistik und Lebensmitteleinzelhandel. Die Stufen Großhandel sowie Be- und Verarbeitung sind noch weiter ausdifferenziert in Ersterfasser, das sind die Unternehmen, die direkt die Ware vom Erzeugerbetrieb erhält, und Handelspartner.
Für alle Systempartner gilt ein pauschaler Jahresbetrag, mit Ausnahme der Ersterfasser. Die Gebühr für Ersterfasser bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens. Der jeweilige Betrag orientiert sich an einer 7-stufigen Umsatztabelle. Dabei ist es unerheblich wieviel Umsatz das Unternehmen mit QS-Ware erzielt.
• Grundgebühr: bisher 15,00 € je Erzeugerstandort und Jahr; ab 2026: keine Änderung
zusätzlich:
• Für QS-GAP-zertifizierte Erzeugerbetriebe: GLOBALG.A.P-Registrierungs- und Teilnahmegebühr: bisher allein von OS getragen / ab 2026 15,00 € je Erzeugerstandort
• Für Erzeugerbetriebe mit anerkanntem Zertifikat: bisher keine Gebühr / ab 2026 Anerkennungsgebühr von 15,00 € je Erzeugerstandort
Alle Unternehmen, die einen direkten Vertrag (Großhandel und Be- und Verarbeitung) mit QS abgeschlossen haben und deren Systemteilnahme nicht über einen Bündler organisiert wird, zahlen zu Beginn eines jeden Vertragsjahres ihre Gebühr zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Betriebe und Unternehmen der Stufen Erzeugung und Logistik sowie die Märkte des Lebensmitteleinzelhandels rechnen ihre QS-Systemteilnahme über ihren Bündler bzw. im Falle der Logistik über die Zertifizierungsstelle ab. Die QS-Gebühr ist in diesen Fällen in einer Gesamtrechnung des Bündlers enthalten, in der ggf. weitere erbrachte Leistungen wie beispielsweise für die Zertifizierung summiert sind. Auf die Kostenkalkulation des Bündlers an den Systempartner hat QS keinen Einfluss.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe müssen für die Registrierung in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahme am GLOBALG.A.P-System Gebühren an GLOBALG.A.P entrichten. QS hat diese Gebühren bislang für ihre Systempartner entrichtet und auch vollständig getragen. Da GLOBALG.A.P. diese Gebühren nun deutlich erhöht hat, kann QS diese nicht mehr tragen. QS muss daher die an GLOBALG.A.P zu entrichtenden Gebühren verursachungsgerecht an die gebündelten QS-GAP zertifizierten Erzeugerbetriebe über deren Bündler weitergegeben – dabei erhebt QS keinen Aufschlag auf die GLOBALG.A.P.-Gebühr.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Dr. Annette Förschler
Teamleiterin Erzeugung, Projektentwicklung, internationale Zusammenarbeit- Tel: +49 (0) 228 35068-172
- Fax: +49 (0) 228 35068-16172
