Gesamtablauf
Die Tiergesundheitsberatung ist zunächst nur für Schweinemäster relevant.
Zunächst werden nur Schweinemastbetriebe berücksichtigt. Die Einbindung weiterer Produktions- und Tierarten soll im weiteren Verlauf folgen und das Konzept der Tiergesundheitsberatung nach und nach ausgeweitet werden, bis alle Tierhalter im QS-System davon profitieren können.
Jeder Schweinemastbetrieb, der als Betrieb mit auffälligen Schlachtbefunddaten identifiziert wurde, erhält diese Information zusammen mit dem Ergebnis der Berechnung der relevanten Befunde
aus dem QS-Befunddatenmonitoring per Informationsbrief. Die relevanten Befunde
werden quartalsweise zu jedem Stichtag (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November) in der QS-Befunddatenbank berechnet.
Werden bei einem Betrieb auffällige Befunddaten ermittelt (worüber im Infobrief informiert wird), wird zunächst in einem Tiergesundheitsaudit geklärt, ob Beratung sinnvoll und notwendig ist. Dieses Audit findet innerhalb von drei Monaten nach der Stichtagsberechnung statt. Das Audit wird von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, der Tierhalter muss hierzu nicht selbst aktiv werden.
Wird der Beratungsbedarf im Audit bestätigt, muss innerhalb von vier Wochen nach der Auditfreigabe ein Beratungstermin mit einem zugelassenen Berater stattfinden. Hierzu muss der Tierhalter (zusammen mit seinem Hoftierarzt) einen Berater auswählen und einen Termin vereinbaren – und darüber dann den Bündler informieren.
Jeder Tierhalter kann mit seinem Zugang zu der QS-Datenbank die Schlachtbefunde in der Befunddatenbank einsehen, die der Schlachtbetrieb für den Tierhalter gemeldet hat. Die Datenbank bietet verschiedene Möglichkeiten, sich die Daten anzeigen zu lassen, z.B. die Einzelergebnisse nach Zeiträumen. Über den Reiter Organbefundung
können Tierhalter die verschiedenen Zeiträume auswählen. Damit kann nachvollzogen werden, bei welchen Befunden Auffälligkeit(en) festgestellt wurden.
Innerhalb von drei Monaten muss ein Tiergesundheitsaudit stattfinden. Mit diesem Audit soll festgestellt werden, ob der aus den Befunddaten abgeleitete Beratungsbedarf bestätigt oder aufgehoben wird.
- Wird er bestätigt, muss eine Beratung erfolgen. Im Anschluss an die Beratung folgt dann die Verbesserungszeit, gefolgt von der Erfolgskontrolle und Beobachtungszeit.
- Wenn sich im Audit zeigt, dass kein Beratungsbedarf besteht, folgt die Verbesserungszeit (ca. neun Monate). Mit Ablauf der Verbesserungszeit werden diese Betriebe für die Identifizierung bei der Stichtagsberechnung wieder mitberücksichtigt wie jeder andere Betrieb auch.
QS fordert nur einen Beratungstermin. In Anschluss liegt es in der Eigenverantwortung des Tierhalters zu entscheiden, ob er weitere Beratungstermine benötigt und/oder weitere Berater hinzuziehen möchte. Entscheidend ist, dass die Befunddaten sich zum Ende der Verbesserungszeit verbessert haben. Ob das der Fall ist, zeigen dann die nächsten Auswertungen.
Die Verbesserungszeit umfasst regulär drei Stichtagsberechnungen (9 Monate) nach jener Stichtagsberechnung, in der der Betrieb identifiziert wurde. Dieser Zeitraum ist unabhängig vom Zeitpunkt des Tiergesundheitsaudits.
Die Verbesserungszeit folgt auf das Tiergesundheitsaudit. Wurde im Tiergesundheitsaudit der Beratungsbedarf bestätigt, folgt die Beratung durch einen QS-zugelassen Berater. Die dabei ausgearbeiteten Maßnahmen zur Verbesserung sollen in der Verbesserungszeit umgesetzt werden. Wird im Tiergesundheitsaudit deutlich, dass kein akuter Beratungsbedarf besteht, hat der Tierhalter drei Quartale lang Zeit, selbstständig an der Verbesserung seiner Befunddaten zu arbeiten.
In der Verbesserungszeit erhält der Tierhalter weiterhin Informationen über seine relevanten Befunde und kann sich damit selbst kontrollieren. In dieser Zeit kann der Betrieb nicht erneut für die Beratung herangezogen werden.
Die Beobachtungszeit schließt sich nach der Verbesserungszeit mit Beratung an und dauert weitere zwölf Monate. In dieser Zeit soll sich zeigen, dass die Beratung und die eingeleiteten Maßnahmen erfolgreich waren. Demzufolge dürfen nicht erneut auffällige Befunddaten für den Betrieb ermittelt werden.
Wenn die Fristen zur Durchführung und Freigabe des Tiergesundheitsaudits (s. Auditierung) oder zur Durchführung der Erstberatung (s. Beratung) nicht eingehalten werden, verliert der Betrieb temporär seine Lieferberechtigung. Die Lieferberechtigung wird wieder hergestellt, sobald der Nachweis in der QS-Datenbank hinterlegt wurde. Wenn also das Tiergesundheitsaudit oder das Beratungsprotokoll ein- und freigegeben werden, ist der Betrieb automatisch wieder lieferberechtigt, solange keine anderen Sperren vorliegen. Ist absehbar, dass Fristen im begründeten Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, kann eine Fristverlängerung für die Beratung über den Bündler beantragt werden. Die Frist für das Tiergesundheitsaudit kann nur (in begründeten Ausnahmefällen) über die Zertifizierungsstelle verlängert werden.
Wenn sich die Befunddaten nach der Verbesserungszeit mit Beratung nicht verbessert haben und/oder in der Beobachtungszeit erneut als auffällig ermittelt werden, sind zwei Varianten möglich.
Sofern die Erfolgskontrolle nach der Verbesserungszeit bestanden wurde und die Befunddaten anschließend erneut auffällig sind, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut der Beratungsbedarf bestätigt, startet der Beratungszyklus noch einmal von vorne.
Sofern die Erfolgskontrolle nach der Verbesserungszeit nicht bestanden wurde und die Befunddaten anschließend erneut auffällig sind, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, wird die Lieferberechtigung des Betriebs für mindestens drei Monate entzogen und kann erst nach Ablauf der drei Monate mit einem erfolgreichem Systemaudit wiedererlangt werden.
Die Bündler unterstützen ihre gebündelten Tierhalter bei der Umsetzung der Tiergesundheitsberatung. Zu ihren Aufgaben zählt, Tierhalter (über die Infobriefe aus dem QS-Befunddatenmonitoring) zu informieren, wenn auffällige Befunde identifiziert wurde. Außerdem unterstützen die Bündler die Planung der Beratung z. B. durch die Hinterlegung des (zwischen Tierhalter und Berater vereinbarten) Beratungstermins oder im Bedarfsfall die Hinterlegung einer Fristverlängerung für den Beratungstermin.
Welche Betriebe für die Tiergesundheitsberatung ausgewählt wurden, können die Bündler übersichtlich in der QS-Datenbank (Menüpunkt auffällige Betriebe
) einsehen.