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Lebensmittel-
sicherheitskultur


Lebensmittelunternehmer müssen sich im Rahmen der allgemeinen Hygienevorschriften mit dem Thema Lebensmittelsicherheitskultur auseinandersetzen. Die Verordnung (EU) 2021/382 regelt entsprechende Vorgaben bzw. verweist auf etablierte Vorgaben, wie z.B. HACCP-Grundsätze. QS-Systempartner erfüllen über die System-Anforderungen ohnehin bereits die wesentlichen Punkte.

Nachfolgend stellen wir daher die gesetzlichen Anforderungen den Anforderungen der QS-Leitfäden gegenüber. Zusätzlich finden Sie eine Übersicht im nachfolgenden Dokument:

Lebensmittelsicherheitskultur: QS-Anforderungen und Bestimmungen der EU-Verordnung

1. Lebensmittelunternehmer müssen eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur einführen, aufrechterhalten und nachweisen, indem sie folgende Anforderungen erfüllen, siehe 1. a.) bis e.):

1. a.) Verpflichtung der Betriebsleitung im Einklang mit Nummer 2 (s. u.) sowie aller Beschäftigten zur sicheren Produktion und Verteilung von Lebensmitteln.
1. b.) Führungsrolle bei der Produktion sicherer Lebensmittel und der Einbeziehung aller Beschäftigten in die Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit.
1. c.) Sensibilisierung aller Beschäftigten des Unternehmens für Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und für die Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und der Lebensmittelhygiene.
1. d.) Offene und klare Kommunikation zwischen allen Beschäftigten des Unternehmens, sowohl innerhalb eines Tätigkeitsbereiches als auch zwischen hintereinandergeschalteten Tätigkeitsbereichen, einschließlich der Mitteilung von Abweichungen und Erwartungen.
1. e.) Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung eines sicheren und hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln.

2. Die Betriebsleitung verpflichtet sich zu folgendem, siehe 2. a.) bis f.):

2. a.) Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb jedes Tätigkeitsbereichs des Lebensmittelunternehmens klar zu kommunizieren.
2. b.) Die Integrität des Lebensmittelhygienesystems bei der Planung und Umsetzung von Änderungen wahren.
2. c.) Sich zu vergewissern, dass Kontrollen rechtzeitig und effizient durchgeführt werden und die Dokumentation auf dem neuesten Stand ist.
2. d.) Sicherzustellen, dass das Personal angemessen geschult und beaufsichtigt wird.
2. e.) Zu gewährleisten, dass die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllt werden.
2. f.) Der Betriebsleiter fördert eine kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems des Unternehmens für die Lebensmittelsicherheit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und bewährte Verfahren.

3.) Bei der Umsetzung der Lebensmittelsicherheitskultur sind Art und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen.

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