In einem EU-Amtsblatt vom 31. Juli 2025 wurde mit Verordnung (EU) 2025/1212 der Kommission vom 24. Juni 2025 eine Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen veröffentlicht.
Danach werden die zulässigen RHG für folgende Erzeugnisse angehoben:
Erzeugnis | Bisheriger RHG | Neuer RHG |
Pflaumen | 0,03 mg/kg | 0,04 mg/kg |
Leinsamen | 0,01 mg/kg | 0,06 mg/kg |
Mohnsamen | 0,01 mg/kg | 0,3 mg/kg |
Senfkörner | 0,01 mg/kg | 0,15 mg/kg |
Leindottersamen | 0,01 mg/kg | 0,06 mg/kg |
Honig und Imkereierzeugnisse | 0,05 mg/kg | 0,3 mg/kg |
Am 6. Juni und 11. Juli 2025 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Fachmeldungen darüber informiert, dass mehrere Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid teilweise widerrufen werden.
Hintergrund der Teilwiderrufe war eine vorangegangene Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die EU-Kommission hat daraufhin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/158 vom 29. Januar 2025 neue, niedrigere Höchstgehalte für verschiedene Kulturpflanzen festgelegt, welche ab dem 19. August 2025 gelten.