Zusätzlich zu Rinder-, Schweine- und Geflügelfutter können ab dem 1. Januar 2020 auch Futtermittel für andere Tierarten als QS-Ware hergestellt und gehandelt werden. Bedingt durch diese Erweiterung werden sowohl interne Prozesse zur Warentrennung und Kennzeichnung als auch die Vermarktung von Futtermitteln an Unternehmen, die nach anerkannten Standards zertifiziert sind, weiter erleichtert.
Voraussetzung für die Herstellung und den Handel von Futtermitteln für andere Tierarten als QS-Ware ist unter anderem, dass diese gemäß den Anforderungen im QS-Leitfaden Futtermittelwirtschaft produziert und im Futtermittelmonitoring von QS berücksichtigt werden. Zusätzlich dürfen die Futtermittel nur als QS-Ware vermarktet werden, wenn die verwendeten Rohwaren ausschließlich von zertifizierten Lieferanten bezogen wurden und die Kennzeichnung als QS-Ware gemäß den Vorgaben im Leitfaden Futtermittelwirtschaft erfolgt.
Die Erweiterung der Geltungsbereiche betrifft im QS-System ausschließlich die Futtermittelwirtschaft. Für die nachfolgenden Stufen (Landwirtschaft, Schlachtung/Zerlegung und Verarbeitung sowie Lebensmitteleinzelhandel) liegt der QS-Geltungsbereich weiterhin auf Rind, Schwein und Geflügel.
Details dazu finden Sie in den ab dem kommenden Jahr geltenden Leitfäden Futtermittelwirtschaft und Futtermittelmonitoring (Version 1.1.2020), die aktuell auf unserer Homepage zur Kommentierung veröffentlicht sind.