Die QS-Leitfäden aus dem Bereich Obst, Gemüse, Kartoffeln wurden im Zuge der Revision 2019 redaktionell und inhaltlich überarbeitet und an die Praxis sowie die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
- Bei der Durchführung des Schädlingsmonitorings wird stufenübergreifend aufgrund der geänderten rechtlichen Bedingungen festgeschrieben, dass eine befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn sie durch einen Schädlingsbekämpfer strategisch durchgeführt wird.
- Die Anforderung 1.7 k.o. Toiletten für Erntearbeiter wurde in Anlehnung an die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Mindestanzahl und Erreichbarkeit der Toiletten konkretisiert.
- Der Leitfaden QS-GAP wurde um das Zusatzkapitel Anforderungen an Bearbeitungsprozesse (Anlage 11.2) ergänzt. Das Zusatzkapitel ist verpflichtend für Erzeuger, die Suppengrün herstellen oder Schälprozesse vornehmen und die diese bearbeiteten und ggf. verpackten Produkte als QS-Ware vermarkten möchten.
- Die Anforderung 1.1 Umsetzung Rückstandsmonitoring wurde zu einer K.O.-Anforderung heraufgestuft und um einen Passus ergänzt, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Probenahme allein durch den Bündler organisiert werden darf.
- Die Anforderung 2.1.2 Zeichennutzung wurde ergänzt um eine Vorgabe für Ware aus Erzeugerbetrieben mit einem A.P. Option 2 – Zertifikat.
- Die Anforderung Beauftragung von Logistikunternehmen (Subunternehmen) wurde dahingehend erweitert, dass auch Unternehmen, die nach QS-Futtermittelwirtschaft (Kapitel Transport) oder nach GMP+ (Kapitel Transport) zertifiziert sind, für den Transport unverpackter, loser Kartoffeln und Zwiebeln als Schüttgut bzw. als Ware in Großkisten beauftragt werden können.
- Im Leitfaden Bearbeitung/Verarbeitung wurde die Anforderung xxx
Haltbarmachung
zur K.O.-Anforderung heraufgestuft.
- Der Prozess der Kommissionierung wurde in den Geltungsbereich des Leitfadens Logistik aufgenommen.
- QS erkennt ab sofort zusätzlich zum Standard IFS Logistics die Standards IFS Food und IFS Cash&Carry/Wholesale für die Logistik von Obst, Gemüse und Kartoffeln an.
Darüber können ab 2019 Unternehmen, die nach QS-Futtermittelwirtschaft (Kapitel Transport) oder nach GMP+ (Kapitel Transport) zertifiziert sind für den Transport unverpackter, loser Kartoffeln und Zwiebeln als Schüttgut bzw. als Ware in Großkisten beauftragt werden, ohne dass zusätzlich ein QS-Logistik Audit erforderlich ist.
- Die Anforderung Berichterstattung im Originalbericht wurde in den Leitfaden aufgenommen. Darin sind Mindestanforderungen zu Inhalten für die Erstellung der Originalberichte der Labore beschrieben, die für eine einfachere und eindeutige Interpretation der Analyseergebnisse durch den Kunden sorgen.
- Der Kontrollplan wurde durch den Wissenschaftlichen Beirat Rückstandsmonitoring an die aktuelle Rückstandssituation angepasst.
- Unter der Überschrift
Vorziehen des QS-Audits
(Kap. 5.6.3) wurden Ergänzungen vorgenommen. Demnach kann auf der Stufe Erzeugung das Folgeaudit um bis zu neun Monate vorgezogen werden, wenn die Auditfrequenz mindestens ein Jahr beträgt. Dies gibt mehr Flexibilität bezüglich des Auditzeitpunktes bei gleichbleibender Audithäufigkeit.
Weitere detaillierte Informationen zu allen weiteren Leitfaden-Änderungen finden Sie in den Revisionsinformationen unter Downloads und Dokumente. Hier finden Sie zusätzlich auch alle ab 2019 gültigen Leitfäden, Arbeitshilfen und Checklisten.