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Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoff Terbuthylazin - Neue Anwendungsbestimmung zur Reduktion der maximalen Aufwandmenge

20.09.2021 | Kontrollen und Laboranalysen | Obst, Gemüse, Kartoffeln

Notfallzulassungen-BVL-1

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird die Zulassung für alle derzeit zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin ändern. Nach einer am 13. September veröffentlichten Fachmeldung des BVL wird für die betroffenen Pflanzenschutzmittel bis spätestens zum 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362* zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin für einen Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt.

Das BVL weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, nur noch ab Wirksamkeit der entsprechenden Änderungsbescheide gemäß der geänderten Zulassung angewendet werden dürfen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Anwendungsbestimmungen, die eine Einschränkung der Anwendung innerhalb eines Zeitraums beschreiben, auch zurückliegende Zeiträume berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet, dass der Dreijahreszeitraum somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung beginnt.

Weitere Hintergründe zur geänderten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Terbuthylazin finden Sie auf der Webseite des BVL. Zusätzliche Informationen beinhaltet die vom BVL am 5. Februar 2018 veröffentlichte Fachmeldung zur Interpretation von Anwendungsbestimmungen mit jahresübergreifender Beschränkung der Wirkstoff-Aufwandmenge.

 

*Anwendungsbestimmung NG362:

Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden.

 


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