Im Zuge der Revision des QS-Systemhandbuchs für 2021 ergeben sich für die Stufe Futtermittelwirtschaft einige wesentliche Änderungen, die ab dem 1. Januar 2021 gültig werden.
So müssen ab dem kommenden Jahr alle Futtermittelunternehmen im QS-System einen internen jährlichen Rückverfolgbarkeitstest durchführen. Des Weiteren sind ab 2021 Unternehmen, die (ehemalige) Lebensmittel von Lebensmittelherstellern beziehen und diese zu Futtermittel aufbereiten oder umwidmen, dazu verpflichtet, jährliche Lieferantenaudits beim Lebensmittelhersteller durchzuführen (bisher waren diese alle zwei Jahre vorgesehen).
Für QS-zertifizierte Einzelfuttermittelhersteller entfällt ab 2021 der bisherige Verweis auf die Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission. Stattdessen wird für sie die QS-Liste der Einzelfuttermittel relevant. Diese neue Liste von QS beinhaltet eine Auflistung von rund 750 Einzelfuttermitteln, für die künftig eine QS-Einzelfuttermittelzertifizierung möglich ist. Neben den auf der aktuellen Positivliste für Einzelfuttermittel geführten Erzeugnissen, enthält das Dokument zusätzlich auch Produkte aus dem EU-Katalog für Einzelfuttermittel (VO (EU) Nr. 68/2013). Die neue QS-Liste der Einzelfuttermittel wird als Anlage des Leitfadens Futtermittelwirtschaft veröffentlicht.
Ab dem 19. Oktober 2020 können die an den Leitfäden vorgenommenen Revisionen auf der QS-Webseite kommentiert werden. Die ab 2021 gültigen Leitfäden, Anlagen und Checklisten werden ab dem 1. Dezember unter www.q-s.de zum Download bereitgestellt.