Die Systemgebühren orientieren sich an der jeweiligen Stufe, in der der QS-Systempartner tätig ist. Dabei unterscheidet die QS-Gebührenordnung zwischen Erzeugung, Großhandel, Be- und Verarbeitung, Logistik und Lebensmitteleinzelhandel. Die Stufen Großhandel sowie Be- und Verarbeitung sind noch weiter ausdifferenziert in Ersterfasser, das sind die Unternehmen, die direkt die Ware vom Erzeugerbetrieb erhält, und Handelspartner.
Für alle Systempartner gilt ein pauschaler Jahresbetrag, mit Ausnahme der Ersterfasser. Die Gebühr für Ersterfasser bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens. Der jeweilige Betrag orientiert sich an einer 7-stufigen Umsatztabelle. Dabei ist es unerheblich wieviel Umsatz das Unternehmen mit QS-Ware erzielt.
Mit der Gebühr deckt der Systemteilnehmer seine Registrierung in der QS-Datenbank und alle vom QS-System direkt erbrachten Leistungen ab. Diese beinhalten auch das Recht, das QS-Prüfzeichen nach Maßgabe des Allgemeinen Regelwerks
und des Gestaltungskatalogs
zu nutzen. Mit der Gebühr stehen den Systempartnern darüber hinaus auch Zusatzprogramme wie QS-FIAS und QS-FIN und die Möglichkeit für Kombiaudits mit Regionalfenster, Herkunftszeichen Deutschland, MC Donalds und Chain of Custody kostenfrei zur Verfügung.
Für QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe ist in der Systemgebühr darüber hinaus die Registrierungsgebühr in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahmegebühr am GLOBALG.A.P-System enthalten.
Zusätzlich können dem teilnehmenden Betrieb z. B. weitere Kosten für die Zertifizierung, das Rückstandsmonitoring und für vom Bündler erhobene Gebühren für gebündelte Betriebe entstehen. Diese Gebühren werden aber nicht von QS erhoben.
Alle Unternehmen, die einen direkten Vertrag (Großhandel und Be- und Verarbeitung) mit QS abgeschlossen haben und deren Systemteilnahme nicht über einen Bündler organisiert wird, zahlen zu Beginn eines jeden Vertragsjahres ihre Gebühr zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Betriebe und Unternehmen der Stufen Erzeugung und Logistik sowie die Märkte des Lebensmitteleinzelhandels rechnen ihre QS-Systemteilnahme über ihren Bündler bzw. im Falle der Logistik über die Zertifizierungsstelle ab. Die QS-Gebühr ist in diesen Fällen in einer Gesamtrechnung des Bündlers enthalten, in der ggf. weitere erbrachte Leistungen wie beispielsweise für die Zertifizierung summiert sind. Auf die Kostenkalkulation des Bündlers an den Systempartner hat QS keinen Einfluss.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe müssen für die Registrierung in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahme am GLOBALG.A.P-System Gebühren an GLOBALG.A.P entrichten. QS hat diese Gebühren bislang für ihre Systempartner entrichtet und auch vollständig getragen. Da GLOBALG.A.P. diese Gebühren nun deutlich erhöht hat, kann QS diese nicht mehr tragen. QS muss daher die an GLOBALG.A.P zu entrichtenden Gebühren verursachungsgerecht an die gebündelten QS-GAP zertifizierten Erzeugerbetriebe über deren Bündler weitergegeben – hierbei entsteht kein wirtschaftlicher Vorteil für QS.
• Grundgebühr: bisher 15,00 € je Erzeugerstandort und Jahr; ab 2026: keine Änderung
zusätzlich:
• Für QS-GAP-zertifizierte Erzeugerbetriebe: GLOBALG.A.P-Registrierungs- und Teilnahmegebühr: bisher allein von OS getragen / ab 2026 15,00 € je Erzeugerstandort
• Für Erzeugerbetriebe mit anerkanntem Zertifikat: bisher keine Gebühr / ab 2026 Anerkennungsgebühr von 15,00 € je Erzeugerstandort
QS passt erstmals nach über 20 Jahren seine Gebühren im Bereich Obst, Gemüse, Kartoffeln an. Gründe dafür sind zum einen der allgemeine Kostenanstieg, insbesondere der letzten Jahre, der sich auf die Geschäftstätigkeit ausgewirkt hat und zum anderen die in Folge des strukturellen Wandels sinkenden Anzahl an Unternehmen im Bereich OGK. Durch die Anpassung kann QS auch zukünftig kostendeckend arbeiten und der Branche ein breites und flexibles Leistungsspektrum anbieten.
QS passt die Gebühren für Großhändler sowie für be- und verarbeitende Unternehmen für Obst, Gemüse und Kartoffeln ab 2026 moderat um 10 Prozent an. Darüber hinaus wird die bisherige 6-stufigen Umsatztabelle zur Festlegung der Gebühr für Ersterfasser um eine weitere Stufe ergänzt. Die neue höchste Umsatzstufe gilt für Unternehmen, deren Jahresumsatz über 75 Mio. € Umsatz liegt. Damit bildet die Gebührenordnung den strukturellen Wandel in der Branche gerechter ab und passt sich der sinkenden Anzahl an Betrieben an.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.