Im Kriterium 3.6.2 Betriebshygiene im Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung ist u.a. definiert, dass alle Betriebe über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Tiere sowie befestigte Standflächen für Transportfahrzeuge (= befestigte Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion) verfügen müssen. In den überarbeiteten Erläuterungen hat QS nun nochmals die Anforderungen an diese befestigten Flächen klargestellt. Es wird u.a. erläutert, wann und warum diese befestigte Fläche vorhanden sein muss, wo sie lokalisiert sein kann und welche praxistauglichen Möglichkeiten neben eigens eingerichteten befestigten Flächen genutzt werden können.
Die überarbeiteten Passagen sind farblich im Dokument hinterlegt.