Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf Grundlage des Artikels 53 der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung nach eingehender Prüfung mehrere Notfallzulassungen für acht regulär zugelassene Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Glasflügelzikaden an Kartoffeln erteilt. Dies teilte das BVL in einer am 23. April veröffentlichten Fachmeldung mit.
Die Notfallzulassungen haben jeweils einen Gültigkeitszeitraum von 120 Tagen und gelten für die Anwendung der nachfolgenden Pflanzenschutzmittel im Kartoffelanbau:
Produkt: | Wirkstoff: | Zeitraum: |
Carnadine 200 | Acetamiprid | 01.05. - 28.08.2025 |
Mospilan SG | Acetamiprid | 23.04. - 20.08.2025 |
Danjiri | Acetamiprid | 02.05. - 29.08.2025 |
SIVANTO prime | Flupyradifurone | 02.05. - 29.08.2025 |
Karate Zeon | lambda-Cyhalothrin | 02.05. - 29.08.2025 |
Kaiso Sorbie | lambda-Cyhalothrin | 01.05. - 28.08.2025 |
Decis forte | Deltamethrin | 02.05. - 29.08.2025 |
Sumicidin Alpha ES | Esfenvalerat | 20.05. - 16.09.2025 |
Bis dato besaßen keine Pflanzenschutzmittel eine reguläre Zulassung für die Bekämpfung von Glasflügelzikaden als Überträger bakterieller Krankheitserreger im Kartoffelanbau. Jedoch sind nach Angaben des BVL jetzt mehrere Notfallzulassungen mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Wirkungsmechanismen notwendig, um eine nachhaltige Bekämpfung dieser Insekten zu ermöglichen. Zum Schutz des Naturhaushalts, der Bienen sowie der Gesundheit von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden beinhalten die neu erteilten Notfallzulassungen zusätzlichen Risikominderungsauflagen, zu denen unter anderem Mindestabstände und die Ausbringung mit verlustmindernder Technik zählen.
Zusätzlich weist das BVL darauf hin, dass alle im Rahmen der Notfallzulassungen zugelassenen Mittel nur nach vorherigem amtlichen Warndienstaufruf der zuständigen Pflanzenschutzdienste zur Anwendung kommen dürfen.
Weitere Hintergründe zu den erteilten Notfallzulassungen sowie zu den von der Glasflügelzikade übertragenen bakteriellen Erregern finden Sie auf der Webseite des BVL.