Gemäß der im EU-Amtsblatt am 7. Oktober 2021 veröffentlichten Verordnung (EU) 2021/1771, zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, wird die ursprünglich bis Ende 2021 datierte Übergangsfrist für Rückstandshöchstgehalte (kein RHG gültig
) in Rettich- und Radieschenblätter um drei weitere Jahre, bis zum 1. Januar 2025, verlängert.
Im Zuge der Verordnung (EU) 2018/62 wurden Rettich- und Radieschenblätter Anfang 2018 neu in die VO 396/2005 aufgenommen und der Kulturgruppe Grünkohl
(Code-Nr. 0243020) zugeordnet. Bedingt durch die neu vorgenommene Zuordnung sollten die RHG für Grünkohle auch für Rettich-/Radieschenblätter gelten. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, wurde im Juli 2018 mit der Verordnung (EU) 2018/1049 seitens der EU-Kommission eine Übergangsfrist definiert, wonach Rettich- und Radieschenblätter bis zum 31. Dezember 2021 von der Anwendung der RHG für Grünkohle
ausgenommen sind.
Da es bei der Erhebung der Rückstandsdaten in den Mitgliedsstaaten wiederum zu Verzögerungen kam, wird die Übergangsfrist jetzt um drei weitere Jahre verlängert.