Wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt, können auch Traktorkabinen der Kategorie 2* Anwender von Pflanzenschutzmitteln ausreichend vor Exposition insbesondere durch Spritznebel schützen. Dahingehend wurde die bisher gültige Ausnahmeregelung der Auflage SB199 zur Eignung von Traktorkabinen als Ersatz für persönliche Schutzausrüstung (PSA) um den Kabinentyp der Kategorie 2* erweitert. Nach Angaben des BVL gilt die neue Regelung bis laufende Versuche zum Anwenderschutz abgeschlossen sind.
Seit 2017 legte die Kennzeichnungsauflage SB199 fest, welche Kabinentypen bei selbstfahrenden Anwendungsgeräten oder Traktoren dafür geeignet sind, die persönliche Schutzausrüstung (PSA) beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zu ersetzen. Nach zahlreichen Rückmeldungen aus der Praxis und von anderen Behörden zur Praktikabilität und Umsetzung der Auflage SB199, sah das BVL weiteren Optimierungsbedarf.
Die erweiterte Regelung gilt nach Angaben des BVL mit sofortiger Wirkung für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, bei denen für die Ausbringung des Mittels eine PSA (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz) vorgeschrieben ist. Jedoch ist der Verzicht auf eine PSA in geeigneten Fahrerkabinen nur dann zulässig, wenn Fenster, Türen und weitere Lüftungsöffnungen während der Anwendung geschlossen sind.
Ferner gilt die neue Regelung nur für Anwendungen in Flächen- und Raumkulturen mit Kabinen, die den unten genannten Kriterien* (s. Tabelle) entsprechen und in Kombination mit angebauten, gezogenen sowie mit selbstfahrenden Geräten zum Einsatz kommen.
Nach Information des BVL werden momentan experimentelle Studien durchgeführt, um die neue Regelung zu überprüfen. Aus diesem Grund wird die Erweiterung der bisherigen Regelungen aus der Auflage SB199 zunächst auf eine Übergangsphase von 4 Jahren befristet. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung der neuen Regelung unter Berücksichtigung der neuen Datenlage zur Abschirmwirkung von Kabinen der Kategorie 2*.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite des BVL.