Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) hat am 23. März 2018 eine Verordnung verabschiedet, die eine Übergangsregelung für das Inkrafttreten der seit Jahresbeginn geltenden neuen Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Rettich- und Radieschenblätter definiert. Die Übergangsfrist tritt am 1. April 2018 in Kraft und soll bis zum 1. Januar 2022 gelten.
Damit reagierte der SCoPAFF auf Rückmeldungen der Mitgliedsstaaten zur Verordnung (EU) 2018/62, die Mitte Februar 2018 in Kraft trat und rückwirkend zum 1. Januar 2018 geänderte Vorgaben für die Rückstandsanalytik bei Rettich- und Radieschenblätter festlegte. Demnach werden die Blätter von Radieschen und Rettichen seit dem 1. Januar 2018 der Kulturgruppe Grünkohl zugeordnet.