Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Produktionsarten, die zur Stufe Großhandel/Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln gehören:
Großhändler mit Warenkontakt
- Ersterfasser (81)
Als Ersterfasser von Waren gelten alle Unternehmen, die Ware direkt von Erzeugern beziehen und damit die Ware erstmals im Markt erfassen. - Handelspartner (82)
Als Handelspartner von Waren gelten alle Unternehmen, die zwischen Ersterfasser und Lebensmitteleinzelhandel im Markt agieren und damit ihre Waren ausschließlich von vorgelagerten Unternehmen beziehen.
Bezieht das Unternehmen unter anderem Ware direkt von Erzeugern, so gilt das Unternehmen als Ersterfasser.
Agenturen: Ausschließlich Handels- bzw. Vermarktungsaktivitäten, kein direkter (physischer) Kontakt zur Ware, werden Eigentümer der eingekauften Ware/kaufen die Ware im Auftrag zur weiteren Vermarktung. Hier wird folgendermaßen differenziert:
- Ersterfasser (801)
Als Ersterfasser von Waren gelten alle Unternehmen, die Ware direkt von Erzeugern beziehen und damit die Ware erstmals im Markt erfassen. - Handelspartner (802)
Als Handelspartner von Waren gelten alle Unternehmen, die zwischen Ersterfasser und Lebensmitteleinzelhandel im Markt agieren und damit ihre Waren ausschließlich von vorgelagerten Unternehmen beziehen.
Bezieht das Unternehmen unter anderem Ware direkt von Erzeugern, so gilt das Unternehmen als Ersterfasser.
Dienstleister (82)
- Dienstleistungen wie z.B. Lagern, Sortieren, Verpacken
- Werden NICHT Eigentümer der Ware
Logistikunternehmen (84)
- Dienstleistungstätigkeiten, wie z.B. (Straßentransport, kurzfristige Lagerung zum Zwecke des Warenumschlags während der Lieferung, Langzeitlagerung, Kommissionierung, Grob-/Gesundsortieren)
- Werden NICHT Eigentümer der Ware
Makler (-)
- Übernehmen nur eine vermittelnde Funktion zwischen Lieferanten und Empfängern
- Weder Eigentümer noch Besitzer der Ware
- KEINE QS-TEILNAHME
Mit der Gebühr deckt der Systemteilnehmer seine Registrierung in der QS-Datenbank und alle vom QS-System direkt erbrachten Leistungen ab. Diese beinhalten auch das Recht, das QS-Prüfzeichen nach Maßgabe des Allgemeinen Regelwerks
und des Gestaltungskatalogs
zu nutzen. Mit der Gebühr stehen den Systempartnern darüber hinaus auch Zusatzprogramme wie QS-FIAS und QS-FIN und die Möglichkeit für Kombiaudits mit Regionalfenster, Herkunftszeichen Deutschland, MC Donalds und Chain of Custody kostenfrei zur Verfügung.
Für QS-GAP zertifizierte Erzeugerbetriebe ist in der Systemgebühr darüber hinaus die Registrierungsgebühr in der GLOBALG.A.P-Datenbank und die Teilnahmegebühr am GLOBALG.A.P-System enthalten.
Ihr Unternehmen kann sich nach dem QS-Leitfaden Großhandel Obst, Gemüse, Kartoffeln zertifizieren lassen, wenn es einer der folgenden Rubrik zuzuordnen ist:
- Großhändler (mit physischem Warenkontakt), der Eigentümer der Ware wird,
- Agentur (ohne physischen Warenkontakt), die Eigentümer der Ware wird,
- Dienstleister mit Warenkontakt, der nicht Eigentümer der Ware wird (z. B. Packunternehmen)
Wenn Ihr Unternehmen ein Logistikunternehmen ist, das Waren ausschließlich transportiert und lagert und nicht Eigentümer der Ware wird, muss es nach dem Leitfaden Logistik Obst, Gemüse, Kartoffeln zertifiziert werden.
Zusätzlich können dem teilnehmenden Betrieb z. B. weitere Kosten für die Zertifizierung, das Rückstandsmonitoring und für vom Bündler erhobene Gebühren für gebündelte Betriebe entstehen. Diese Gebühren werden aber nicht von QS erhoben.
Seit Januar 2020 muss QS-Ware in der QS-Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln mit einer in der QS-Datenbank hinterlegten Identifikationsnummer des Erzeugers gekennzeichnet werden. In bestimmten Fällen kann anstatt der Erzeugernummer auch eine in der QS-Datenbank hinterlegte Identifikationsnummer des Abpackers genutzt werden.
Die Kennzeichnung kann dabei entweder direkt an der Ware (Etikett, Kistenetikett, Umverpackung) oder in den Lieferscheinen/Warenbegleitpapieren erfolgen.
Die folgende Abbildung stellt die Anforderung übersichtlich dar (Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken).
- Mit Hilfe der öffentlichen Systempartnersuche können Sie ohne Login die aktuellen Lieferberechtigungen überprüfen
- Sie können Ihre Lieferanten und Abnehmer mit Ihren Logindaten in der QS-Datenbank hinterlegen, um bei Änderungen der Lieferberechtigungen per E-Mail automatisch informiert zu werden (eine detaillierte Anleitung finden Sie hier).
Die Systemgebühren orientieren sich an der jeweiligen Stufe, in der der QS-Systempartner tätig ist. Dabei unterscheidet die QS-Gebührenordnung zwischen Erzeugung, Großhandel, Be- und Verarbeitung, Logistik und Lebensmitteleinzelhandel. Die Stufen Großhandel sowie Be- und Verarbeitung sind noch weiter ausdifferenziert in Ersterfasser, das sind die Unternehmen, die direkt die Ware vom Erzeugerbetrieb erhält, und Handelspartner.
Für alle Systempartner gilt ein pauschaler Jahresbetrag, mit Ausnahme der Ersterfasser. Die Gebühr für Ersterfasser bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Unternehmens. Der jeweilige Betrag orientiert sich an einer 7-stufigen Umsatztabelle. Dabei ist es unerheblich wieviel Umsatz das Unternehmen mit QS-Ware erzielt.
QS passt die Gebühren für Großhändler sowie für be- und verarbeitende Unternehmen für Obst, Gemüse und Kartoffeln ab 2026 moderat um 10 Prozent an. Darüber hinaus wird die bisherige 6-stufigen Umsatztabelle zur Festlegung der Gebühr für Ersterfasser um eine weitere Stufe ergänzt. Die neue höchste Umsatzstufe gilt für Unternehmen, deren Jahresumsatz über 75 Mio. € Umsatz liegt. Damit bildet die Gebührenordnung den strukturellen Wandel in der Branche gerechter ab und passt sich der sinkenden Anzahl an Betrieben an.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
Alle Unternehmen, die einen direkten Vertrag (Großhandel und Be- und Verarbeitung) mit QS abgeschlossen haben und deren Systemteilnahme nicht über einen Bündler organisiert wird, zahlen zu Beginn eines jeden Vertragsjahres ihre Gebühr zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Betriebe und Unternehmen der Stufen Erzeugung und Logistik sowie die Märkte des Lebensmitteleinzelhandels rechnen ihre QS-Systemteilnahme über ihren Bündler bzw. im Falle der Logistik über die Zertifizierungsstelle ab. Die QS-Gebühr ist in diesen Fällen in einer Gesamtrechnung des Bündlers enthalten, in der ggf. weitere erbrachte Leistungen wie beispielsweise für die Zertifizierung summiert sind. Auf die Kostenkalkulation des Bündlers an den Systempartner hat QS keinen Einfluss.
Die ab dem 1. Januar 2026 geltende QS-Gebührenordnung in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln finden Sie hier.
Die Software-Plattform (QS-Datenbank) leistet das Datenmanagement im QS-System. Über eine webbasierte Anwendung ist sie Schnittstelle für Systempartner, Bündler, Zertifizierungsstellen, Auditoren und Labore. Hier sind die Daten Ihres Unternehmens (Standort und Systempartner) und alle Daten aus den Audits sowie dem Rückstandsmonitoring zu finden. Des Weiteren können Sie die Software-Plattform (QS-Datenbank) zur Überprüfung der Lieferberechtigung von Lieferanten und Abnehmern nutzen.
Für den Partnerbereich erhalten Sie individuelle Zugangsdaten. In diesem geschlossenen Bereich stehen druckfähige Daten des QS-Prüfzeichens zum Download für Sie bereit.
QS passt erstmals nach über 20 Jahren seine Gebühren im Bereich Obst, Gemüse, Kartoffeln an. Gründe dafür sind zum einen der allgemeine Kostenanstieg, insbesondere der letzten Jahre, der sich auf die Geschäftstätigkeit ausgewirkt hat und zum anderen die in Folge des strukturellen Wandels sinkenden Anzahl an Unternehmen im Bereich OGK. Durch die Anpassung kann QS auch zukünftig kostendeckend arbeiten und der Branche ein breites und flexibles Leistungsspektrum anbieten.
Ihre Ansprechpartnerin
Juliane Weinmann
Teamleiterin Handel, Logistik, Be- und Verarbeitung- Tel: +49 (0) 228 35068-176
- Fax: +49 (0) 228 35068-16176
