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Liebe Leserinnen und Leser,
ein zentraler Vorteil von QS ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit – und damit, im Krisenfall schnell und gezielt reagieren zu können. Um hierfür kontinuierlich zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass alle Beteiligten im QS-Verbund die gemeinsamen Anforderungen zuverlässig einhalten, führen wir seit einigen Jahren Rückverfolgbarkeitstests durch. Wie diese ablaufen und was dabei geprüft wird, erfahren Sie in dieser Systeminformation.
Aktuelle Änderungen gibt es in der Schädlingsbekämpfung und bei der Pflanzenschutzdokumentation. Welche Auswirkungen sie auf die Audits haben, haben wir für Sie zusammengestellt.
Darüber hinaus informieren wir Sie über die anstehenden Änderungen der EU-Verpackungsvorgaben und die aktualisierten Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz.
Bleiben Sie mit QS auf dem Laufenden!
Herzliche Grüße
Ihr
Dr. Alexander Hinrichs
Was wichtig für Sie ist:
Frist für Rodentizid-Sachkunde soll bis 2030 verlängert werdenBei der Bekämpfung von Nagetieren mit Rodentiziden benötigt der Anwender gemäß gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende Qualifikation. Aktuell ist hier noch die Pflanzenschutz-Sachkunde ausreichend, die allerdings zum 28.07.2027 auslaufen sollte. Diese Frist wird nun voraussichtlich auf den 28.07.2030 verschoben. Die Änderung wurde bereits vom Bundesrat beschlossen. Nach Ablauf der Frist wird die Pflanzenschutz‑Sachkunde nicht mehr als Qualifikation ausreichen, da Rodentizide in das Biozidrecht überführt werden. Für Erwerb, Anwendung und Handel wird dann ein eigener Sachkundenachweis erforderlich sein. Eine bundeseinheitliche Liste an anerkannten Lehrgangsanbietern liegt aktuell noch nicht vor. Unabhängig davon gilt seit dem 01.07.2026: Eine dauerhafte Köderauslage ohne Befall ist nicht mehr erlaubt. Rodentizide sollen nur noch dauerhaft eingesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich ein Schadnagerbefall vorliegt.
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Aktualisierte Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung im Pflanzenschutz
Für die sichere Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stehen Erzeugerbetrieben ab sofort aktualisierte Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung. Auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hierfür seine PSA-Datensammlung überarbeitet. Die Übersicht unterstützt Betriebe bei der Auswahl zertifizierter persönlicher Schutzausrüstung wie etwa Overalls, Ärmelschürzen oder Handschuhe für den sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Passend dazu bietet die QS-Akademie am 18. November 2026 das Live-Online-Seminar "Pflanzenschutzmittel sicher anwenden" an. Vermittelt werden unter anderem die aktuellen Anforderungen an den Anwender- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen, Mitarbeiterschulungen sowie der praktische Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. |
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Neue Aufzeichnungspflichten im Pflanzenschutz: Keine Anpassungen bei QSSeit dem 01.01.2026 gelten zusätzliche gesetzliche Aufzeichnungspflichten bei Pflanzenschutzanwendungen (EU 2023/564 und Pflanzenschutzgesetz). Dazu gehören beispielsweise EPPO-Code, Uhrzeit der Anwendung und Entwicklungsstadium der Kultur. Ab 2027 ist zudem eine elektronische, maschinenlesbare Dokumentation gesetzlich verpflichtend. QS verzichtet auf die zusätzliche Dokumentation und nimmt dahingehend keine Anpassungen vor. Änderungen in den entsprechenden Anforderungen wird es somit auch mit der nächsten Revision der Erzeugerleitfäden nicht geben. |
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Hätten Sie's gewusst?
Neue EU-Vorgaben für VerpackungenAb dem 12. August 2026 werden die ersten zentralen Anforderungen der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) anwendbar. Sie soll Verpackungsabfälle reduzieren, die Recyclingfähigkeit verbessern und Rohstoffe länger im Kreislauf halten. Betroffen sind grundsätzlich alle Verpackungen – auch im Obst-, Gemüse- und Kartoffelsektor. Im Fokus stehen insbesondere Anforderungen an die Konformitätsbewertung und Dokumentation sowie neue Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Die häufig diskutierten Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm gelten grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2030. Weitere Vorgaben, etwa zur Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit oder zum Einsatz von Rezyklaten, werden schrittweise eingeführt. Für viele Erzeugerbetriebe dürften sich zunächst keine grundlegenden Änderungen im Betriebsalltag ergeben. Relevanter Handlungsbedarf kann jedoch insbesondere für Abpacker, Inverkehrbringer, Importeure und Handelsunternehmen entstehen. Weitere Informationen zur PPWR bietet das Bundesumweltministerium. Antworten auf häufige Fragen finden Sie in den FAQ der EU-Kommission (EN). |
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Warum macht QS das?
Lückenlose Transparenz: Rückverfolgbarkeitstests bei QSEine lückenlose Rückverfolgbarkeit – von der Filiale bis zum Erzeugerbetrieb – ist die Grundlage, um im Krisenfall schnell und sicher reagieren zu können. Deshalb wird in regelmäßigen Tests geprüft, ob für QS-Ware die Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette jederzeit gewährleistet ist. In den Tests schaut QS, ob die Herkunft eindeutig ist, alle Beteiligten in der Lieferkette bekannt sind und wie schnell die nötigen Informationen vorliegen. Ziel ist es, die Integrität des Systems zu gewährleisten – und dafür zu sorgen, dass sich alle aufeinander verlassen können. Dazu werden Produkte aus dem Handel bis zum Ursprung zurückverfolgt. Ergänzend prüft QS Unterlagen und Kennzeichnungen, führt Rückstandsanalysen durch und gleicht Ergebnisse mit Betriebsdaten ab – bei Bedarf auch mithilfe von Isotopenanalysen. Ergebnis 2025: Alle geprüften Produkte waren vollständig rückverfolgbar. Gleichzeitig zeigen die Tests leichten Verbesserungsbedarf, etwa bei Kennzeichnung, Dokumentation und Reaktionszeiten. |
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