Augendusche an Pflanzenschutzmittellager- oder Anmischplätzen
Aufgrund des Benchmarkings mit GLOBALG.A.P. wurde die Anforderung zur grundsätzlichen Bereitstellung einer Augendusche in den QS-GAP-Leitfaden aufgenommen. QS erläutert, wie diese Anforderung praxisgerecht umgesetzt werden kann: Ist am Lager- oder Anmischplatz fließendes, sauberes Wasser in Trinkwasserqualität vorhanden, reicht dieses für eine Augenspülung aus – eine zusätzliche Augendusche ist nicht notwendig.
Steht hingegen kein fließendes Wasser zur Verfügung und wird lediglich ein Kanister genutzt, ist eine Augendusche verpflichtend, da ein Behälter keine gleichwertige Spülung ermöglicht. Zulässig sind sowohl vorgefüllte, sterile Systeme als auch selbst befüllbare Augenduschen, die hygienisch einwandfrei zu halten und regelmäßig zu erneuern sind.