Biosicherheitsmaßahmen beim Straßentransport
Um die Ausbreitung von Tierseuchen beim Transport der Futtermittel auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu verhindern, wurde der Leitfaden Futtermittelwirtschaft zum 1. Januar 2026 im Punkt 5.5.3 Biosicherheitsmaßahmen beim Straßentransport
angepasst. Es müssen nun Anweisungen an die Fahrer vorliegen, wie Biosicherheitsmaßnahmen in Tierseuchenregionen eingehalten werden. Dazu zählen z. B. Regelungen zum Mitführen und Nutzen von Schutzkleidung, zur Stallbegehung sowie zum Verbleib kundeneigener Siloausblasschläuche und Staubsäcke auf dem Betrieb.
Hinweis: Weiterführende Informationen finden sich u. a. im DRV Muster Krisenhandbuch Afrikanische Schweinepest
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